Was muss ich bei der Testamentserrichtung beachten und wie wird ein Testament errichtet
Die Testamentserrichtung erfolgt durch den Erblasser. Wird kein Testament verfasst, so greift die gesetzliche Erbfolge, auf die diesbezüglich bereits getätigten Ausführungen nehme ich Bezug.
Die gesetzliche Erbfolge, die Ihrerseits bis ins Detail Nachlassfolgen und die Berechtigung am Nachlass regelt, kann durch eine letztwillige Verfügung, das Testament, abgeändert werden.
Grundvoraussetzung dafür ist zunächst einmal, dass der Erblasser testierfähig ist, also nach den gesetzlichen Vorgaben das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Errichtung des Testamentes ist der Erblasser zudem nicht vollkommen frei in seiner Entscheidung, im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen sieht die Deutsche Gesetzgebung den Schutz der gesetzlichen Erben zumindest durch die Berücksichtigung des Pflichtteiles vor.
Allein die vorstehende Anmerkung lässt bereits erkennen, dass Sie regelmäßig ohne entsprechende intensive und auf Ihre Situation bezogene Beratung ein Testament nicht selbst errichten können.
Wie aber wird nun ein Testament errichtet.
Auch hierfür hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnet. Die einfache Möglichkeit ist die eigenhändige Errichtung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit einer notariellen Erfassung, wie Sonderform des Nottestamentes, sowie eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlich Ehegattentestamentes.
Eine der wichtigsten Punkte für die gewillkürte Erbfolge des Testaments ist die Frage, wer soll was wann und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen erhalten. Auch die Zielrichtungen, etwa Absicherung Familienangehörigen, oder ein sonstiges Motiv sind zu beachten.
Sind diese Zielrichtungen geklärt, so gilt es den letzten Willen so abzufassen, dass im Späteren keine Interpretationen möglich sind.
Einzelne Zuwendungen sind etwa deutlich zu bezeichnen, gegebenenfalls empfiehlt es sich auch noch ein Vermögensregister beizufügen.
Auch Fragen einer Vor- oder Nacherbschaft sind zu klären. Die Befreiung des Erben kann von Interesse sein. Nehmen wir den Fall das sich Ehegatten wechselbezüglich einsetzen, was soll dann für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gelten, weil diese Frage insbesondere dort von Relevanz ist, wo etwa erbberechtigte Kinder und Abkömmlinge vorhanden sind. Auch die Frage der Verwahrung oder die Klärung der Durchsetzung des letzten Willens etwa durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung können von Relevanz sein.
Auch der Frage der Testierfähigkeit sollte größere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Je nach dem, wer in welchem Umfang bedacht wird, kann dies auch zur Folge haben, dass vermeintlich übergangene Erben das Testament anfechten.
Gerade wenn der Erblasser bereits fortgeschrittenen Alters ist, wird vielfach die Frage aufgeworfen, ob gegebenenfalls nicht bereits eine Testierunfähigkeit in Folge Erkrankung im Nachlass der Hirnfunktion vorgelegen hat.
Ein Testament kann auch bereits teilweise unwirksam sein, wenn es sittenwidrige Anordnung enthält, auch der Ausschluss einzelner Erben, wenn allerdings auch nur ausgesprochen eingeschränkt, ist möglich.
Auf Fall empfiehlt es sich vor einer Testamentserrichtung anwaltlichen Beistand aufzusuchen. Auch wenn gegebenenfalls der letzte Wille dann nur wenige Zeilen umfasst, so haben Sie doch die Gewissheit dass Ihre Vorstellungen umgesetzt worden sind.